Abflug von einem EU-Flughafen
Ein von SWISS durchgeführter Flug ab einem EU-Flughafen kann unter EU261 fallen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei einem SWISS-Fall sollten zwei Fragen getrennt beantwortet werden: Welcher Fluggastrechterahmen gilt für die konkrete Route, und wie wirkte sich die Störung auf die gesamte Reise aus? Zürich-Anschlüsse und von Partnern durchgeführte Segmente können aus einer einfachen Verspätung einen komplexeren Endziel-Fall machen.
Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat. Deshalb sollte SWISS nicht pauschal als „EU-Airline“ eingeordnet werden. Für die Entschädigungsprüfung sind die konkrete Route, der einschlägige schweizerische/europäische Fluggastrechterahmen, die ausführende Airline und ein möglicher geschützter Anschluss sauber festzustellen.
Eine erhebliche Ankunftsverspätung, Annullierung oder unfreiwillige Nichtbeförderung kann eine Entschädigungsprüfung rechtfertigen. Zuerst muss jedoch die Route dem richtigen Fluggastrechterahmen zugeordnet werden. Bei Anschlussreisen sind außerdem das ursprüngliche Endziel und die Frage wichtig, ob die Flüge eine geschützte Gesamtbuchung bildeten.
Bewahren Sie die vollständige Buchung auf, auch wenn nur ein Segment gestört war. Sie kann den geplanten Zürich-Anschluss, die ausführende Airline jedes Segments und die Auswirkungen der ersten Störung auf die weitere Reise belegen.
Ein von SWISS durchgeführter Flug ab einem EU-Flughafen kann unter EU261 fallen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei Flügen mit Schweiz-Bezug sollten die einschlägigen schweizerischen/europäischen Fluggastregeln auf die tatsächliche Route angewandt werden, statt eine EU-Mitgliedschaft zu unterstellen.
Eine unter SWISS vermarktete Reise kann ein Segment einer anderen ausführenden Airline enthalten. Vor der Anspruchszuordnung sollte der tatsächliche Betreiber des gestörten Fluges festgehalten werden.
Wurden Zubringer und Weiterflug gemeinsam ausgestellt, bewahren Sie alle Segmente auf. Maßgeblich kann die verspätete Ankunft am gebuchten Endziel nach dem verpassten Zürich-Anschluss sein.
Sichern Sie Ersatzflugnummern, Bordkarten und eine mögliche Führung über ein anderes Drehkreuz. Damit lässt sich die Änderung der Reise nachweisen.
Ein separat gekaufter Weiterflug sollte nicht automatisch als geschützter SWISS-Anschluss behandelt werden. Bewahren Sie beide Buchungen auf, damit ihre rechtliche Beziehung nicht überzeichnet wird.
Anschlussreisen können SWISS mit Lufthansa-Group- oder anderen Partnersegmenten kombinieren. Prüfen Sie beim verspäteten oder annullierten Flug die Angabe „operated by“, statt nur auf die LX-Flugnummer oder die ticketverkaufende Airline zu vertrauen.
Diese Unterscheidung ist besonders wichtig, wenn die Störung auf einem von einem Partner durchgeführten Zubringer- oder Weiterflug entstand, während die Gesamtreise unter SWISS-Flugnummern vermarktet wurde.
Bewahren Sie den ersten Reiseplan mit dem Ziel auf, das Sie vor der Störung vertraglich erreichen sollten.
Dokumentieren Sie alle neuen Segmente und Betreiber, auch bei Umbuchung über einen anderen Flughafen oder eine Partner-Airline.
Notieren Sie, wann Sie das ursprüngliche Endziel erreicht haben. Bei einem geschützten Anschluss kann dies aussagekräftiger sein als die Verspätung des ersten Segments.
Wir erfassen Abflug, Ziel, Zürich-Anschluss und die vollständige Buchung, bevor wir einen Fluggastrechterahmen zuordnen.
Wir identifizieren insbesondere bei Partner- und Gruppenreisen, welche Airline das gestörte Segment tatsächlich durchgeführt hat.
Bei geschützten Anschlüssen strukturieren wir den Fall anhand der tatsächlichen Ankunft am ursprünglichen Endziel und der Störungsnachweise.
Übermitteln Sie den vollständigen Reiseplan, die ausführende Airline des gestörten Fluges und eine mögliche Ersatzroute. Bei einem verpassten Zürich-Anschluss sollte auch die tatsächliche Ankunft am ursprünglichen Endziel enthalten sein.